Anwaltskosten

Natürlich entstehen für meine Tätigkeit Kosten. Befürchtungen plötzlich vor einer Anwaltsrechnung in unvorhersehbarer Höhe zu stehen, müssen Sie dennoch nicht haben. Abgerechnet wird nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Bildquelle: Uwe Schlick | pixelio.de

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In vielen Fällen sind diese Kosten zudem erstattungsfähig. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihr Gegner mit der geschuldeten Leistung in Verzug ist. Die für die Anspruchsdurchsetzung anfallenden Anwaltskosten können dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Wenn Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz, z.B. aufgrund einer Rechtsverletzung durch einen anderen, zusteht, kann die Kostenerstattung für anwaltliche Vertretung als zusätzliche Schadensposition eingefordert werden.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann für die Rechtsverfolgung von dort eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt werden, so dass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen.

Die Höhe der Gebühren in zivilrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert. In Regelfällen wird bei außergerichtlicher Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet. Bei einem Streitwert z.B. von mehr als 600,00 € bis 900,00 € beträgt eine Gebühr € 65,00, eine 1,3 Gebühr mithin € 84,50. Zu dieser Summe sind eine Pauschale für Post- und Telekommunikationskosten sowie die gesetzlich gültige (derzeit) 19% MwSt. hinzu zu addieren.

In Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren sieht das Gesetz dagegen Rahmengebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte vor. In diesen Fällen wird anhand des Umfangs und der Schwierigkeit des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Mandanten, ermittelt welche Gebührenhöhe angemessen ist. Bei Angelegenheiten durchschnittlichen Umfangs und durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades wird in der Regel die Mittelgebühr aus dem vorgegebenen Gebührenrahmen berechnet.